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   VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92   

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VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92 (https://dejure.org/1993,4612)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 (https://dejure.org/1993,4612)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. April 1993 - 4 S 1092/92 (https://dejure.org/1993,4612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Festsetzung höherer Lehrverpflichtungen für Professoren an Fachhochschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 220
  • VBlBW 1993, 439
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92
    Eine solche Zweistufigkeit - die allgemeine Festsetzung der Lehrverpflichtung und die Regelung ihrer Herabsetzung durch Einzelmaßnahme - ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 38, 191 zum Regelstundenmaß der Lehrer).

    Bei unterschiedlicher Festlegung der dienstfreien Tage im Jahresablauf, so insbesondere bei der Festlegung von vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten durch Ferien, ist im Vergleich auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 191; 59, 152).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92
    Die Festsetzungen der Lehrverpflichtungen durch die Kultusministerkonferenz nehmen damit den Rang einer objektiven Erkenntnisquelle ein, von der die Wissenschaftsverwaltung und auch die Verwaltungsgerichte nur dann abweichen dürfen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen sind (BVerfGE 54, 173/189; 66, 155/180; BVerwGE 60, 25/50).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92
    Die Festsetzungen der Lehrverpflichtungen durch die Kultusministerkonferenz nehmen damit den Rang einer objektiven Erkenntnisquelle ein, von der die Wissenschaftsverwaltung und auch die Verwaltungsgerichte nur dann abweichen dürfen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen sind (BVerfGE 54, 173/189; 66, 155/180; BVerwGE 60, 25/50).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92
    Die Festsetzungen der Lehrverpflichtungen durch die Kultusministerkonferenz nehmen damit den Rang einer objektiven Erkenntnisquelle ein, von der die Wissenschaftsverwaltung und auch die Verwaltungsgerichte nur dann abweichen dürfen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen sind (BVerfGE 54, 173/189; 66, 155/180; BVerwGE 60, 25/50).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 4 S 1092/92
    Insoweit schlägt die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele durch, die ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Lehrverpflichtungen abgeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.1977, ZBR 1978, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04

    Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an

    Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15).

    Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden.

    Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Der von einigen der Antragsteller erhobene Einwand, der mit der Wahrnehmung der nach § 4 Abs. 2 HmbHG bestehenden Aufgabe praxisnaher Forschung und Entwicklung verbundene Aufwand setze keine Reduzierung der Lehrverpflichtung voraus, weil dafür bei einem Lehrdeputat von 18 LVS ausreichend Zeit bleibe, verfängt auch bei Berücksichtigung einer von den Antragstellern benannten Entscheidung des VGH Mannheim vom 29. April 1993 (4 S 1092/92, juris) nicht.
  • VG Düsseldorf, 25.11.2004 - 15 Nc 29/04

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an

    Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber ebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der Wissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon Deputatstundenzahlen, die dem "Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne Kunsthochschulen" mit Stand vom 2. September 1982, NVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK- Konferenz, und der nachfolgenden "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)" der KMK vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff., entsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben, vgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für Assistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a.a.O., (2695); für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben wahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und Urteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.).
  • VG Düsseldorf, 06.12.2004 - 15 Nc 234/04

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an

    Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber ebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der Wissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon Deputatstundenzahlen, die dem "Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne Kunsthochschulen" mit Stand vom 2. September 1982, NVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK- Konferenz, und der nachfolgenden "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)" der KMK vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff., entsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben, vgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für Assistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a. a. O., (2695); für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben wahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und Urteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - NC 9 S 39/94

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Zum Berechnungsstichtag 1.1.1993 waren dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht 10, sondern 11 Planstellen von Professoren, für die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.2.1986 (GBl. S. 46), geändert durch Verordnung vom 4.4.1989 (GBl. S. 118), - LVVO - ein Lehrdeputat von jeweils 18 SWS gilt (zur Gültigkeit dieses Lehrdeputats vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 29.4.1993 - 4 S 1092/92-, VBlBW 1993, 439).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1994 - NC 9 S 70/93

    Zulassung zum Studium der Innenarchitektur

    Nach dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin mit Stichtag 1.1.1992 waren dies 33 Planstellen von Professoren, für die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.2.1986 (GBl. S. 46), geändert durch Verordnung vom 4.4.1989 (GBl. S. 118), - LVVO - ein Lehrdeputat von jeweils 18 SWS gilt (zur Gültigkeit dieses Lehrdeputats vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 29.4.1993 - 4 S 1092/92 -, VBlBW 1993, 439).
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